Zur Einführung des neuen Streitgegenstands in Gestalt der in der Berufungserwiderung erklärten weiteren Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses muss sich die Vermieterin der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen . Dabei ist es unschädlich, dass die Vermieterin, als sie sich in ihrer Berufungserwiderung auf die in diesem Schriftsatz ausgesprochene weitere Kündigung
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