Soweit der Anschlussberufungskläger eine von dem Ersturteil ausgehende Beschwer bekämpft, sind nach § 524 Abs. 3 in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an die Begründung der Anschlussberufung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung der Berufung. Danach muss die Anschlussberufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im
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