Bundesarbeitsgericht

Die versehentlich beschiedene hilfsweise Anschlussberufung

Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen

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Landesarbeitsgericht Köln

Klägeänderung im Berufungsverfahren

Ein Kläger kann seine Klage in der Berufungsinstanz nur ändern, wenn er Rechtsmittelführer ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klageänderung nach § 263 ZPO zu beurteilen ist oder ob es sich um einen privilegierten Fall nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Auch der in erster Instanz obsiegende Kläger

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Schreibmaschine

Anschlussberufung – und ihre Begründung

Soweit der Anschlussberufungskläger eine von dem Ersturteil ausgehende Beschwer bekämpft, sind nach § 524 Abs. 3 in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an die Begründung der Anschlussberufung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung der Berufung. Danach muss die Anschlussberufungsbegründung

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Die in der Berufungserwiderung ausgesprochene weitere Kündigung

Zur Einführung des neuen Streitgegenstands in Gestalt der in der Berufungserwiderung erklärten weiteren Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses muss sich die Vermieterin der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen. Dabei ist es unschädlich, dass die Vermieterin, als sie sich in ihrer Berufungserwiderung auf die in diesem Schriftsatz ausgesprochene weitere Kündigung

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Oberlandesgericht

Anschlussberufung – und ihre Zulässigkeit

Die Anschlussberufung setzt, da sie kein selbständiges Rechtsmittel darstellt, nicht voraus, dass der Anschlussberufungskläger durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Diese Voraussetzung ist im vorliegend entschiedenen Streitfall erfüllt: Der Kläger hat mit der Anschlussberufung

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Hauptantrag, Hilfsantrag – Rechtsmittel und Rechtskraft

Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Hauptantrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung dieses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft. Grundsätzlich richtet

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Anschlussberufung – und die eigenständige Beschwer

Eine Anschlussberufung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine eigenständige Beschwer. Die mit dem Hauptantrag erstinstanzlich obsiegende Klägerin konnte deshalb mit der Anschlussberufung einen Hilfsantrag zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellen, obschon sie durch das Teilurteil des Arbeitsgerichts nicht beschwert war. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom

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Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses – und die (Anschluss-)Berufung des obsiegenden Arbeitnehmers

Gegenstand eines erstinstanzlichen Urteils, mit dem der Arbeitnehmer hinsichtlich eines gegen den Arbeitgeber auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichteten allgemeinen Feststellungsantrages iSd. § 256 Abs. 1 ZPO obsiegt, ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Da Urteilsgegenstand und Streitgegenstand identisch sind, kann der Antrag

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Die versäumte Berufungsbegründungsfrist – oder: die unzulässige Hauptberufung als unselbständige Anschlussberufung

Eine unzulässige Hauptberufung ist in eine unselbständige Anschlussberufung umzudenken, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussberufung vorliegen und die Umdeutung von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Kläger die Frist zur Begründung der (Haupt)Berufung versäumt, worauf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen

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Landgericht Bremen

Der neue Hilfsantrag in der Berufungsinstanz

Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss. Die erstmalige Stellung eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist eine objektive Klagehäufung, auf die die

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Oberlandesgericht München

Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Anschlussberufung

Eine unzulässige Berufung kann in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umzudeuten sein. Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und

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Landgericht Bremen

Anschlussberufung und Kostenquotelung

Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberufung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird. Es ist umstritten und nicht abschließend geklärt, ob

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Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren

Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht zwar in dem auf die mündliche Verhandlung anberaumten Verkündungstermin die mündliche Verhandlung

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Oberlandesgericht München

Der weitere Klagegrund in der Berufungsinstanz

Will der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz erstmals einen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit einführen (hier: Anspruch auf Urteilsbekanntmachung wegen Kennzeichenverletzung) oder seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf einen weiteren Klagegrund (etwa ein weiteres Kennzeichen) stützen, muss er sich der Berufung des Beklagten anschließen.

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Anschlussberufung oder eigenständige Berufung?

Stellt das Berufungsgericht durch Beschluss die Wirkungslosigkeit einer „Anschlussberufung“ nach § 524 Abs. 4 ZPO fest, so ist hiergegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn keine Anschlussberufung, sondern eine eigenständige Berufung eingelegt worden ist und daher

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