Bundesgerichtshof (Erbgroßherzogliches Palais)

Der Zwischenstreit um ein Zeugnisverweigerungsrecht

Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in

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Bundesgerichtshof

Abschiebungshaftsachen – und die unselbstständige Anschlussbeschwerde

Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. Die Rechtsbeschwerde in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ist nur dann ohne Zulassung statthaft, wenn die Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird. Der Gesetzgeber wollte

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Versorgungsausgleich – beschränkte Beschwerde und Anschlussbeschwerde

Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern. Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert,

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Antragsänderung in der Anschlussbeschwerde

Ein in erster Instanz im Beschlussverfahren voll obsiegender Antragsteller kann in zweiter Instanz eine Antragsänderung nur im Rahmen einer nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1, 3 ZPO zulässigen Anschlussbeschwerde vornehmen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussbeschwerde. Vor dem Hintergrund,

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Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist, dass der Anschlussbeschwerdeführer – hier der Versorgungsträger – durch die auf das Hauptrechtsmittel – hier eines anderen Versorgungsträgers – ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann. Nach § 66 FamFG kann sich ein Beteiligter der Beschwerde anschließen, selbst wenn

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Anschlussbeschwerde bei Iudex a quo

Eine Anschlussbeschwerde kann auch nach Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten, ob eine Anschlussbeschwerde nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO noch wirksam beim Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten worden ist, eingelegt werden kann,

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