Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist, dass der Anschlussbeschwerdeführer – hier der Versorgungsträger – durch die auf das Hauptrechtsmittel – hier eines anderen Versorgungsträgers – ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.

Nach § 66

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