Bundesarbeitsgericht Foyer

Anschlussrevision – und die beschränkte Revisionszulassung

Der Zulässigkeit einer Anschlussrevision (hier: wegen eines Kündigungsschutzantrags) steht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht die Revisionszulassung auf einen bestimmten Anspruch (hier: Nachteilsausgleich) beschränkt hat und zwischen beiden Ansprüchen – obgleich sie letztlich auf dieselbe Betriebsänderung zurückzuführen sind – nicht der erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang besteht. Nach der unter der

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Bundesgerichtshof

Eigenbedarfskündigung – und die Anschlussrevision des Mieters

An der für die Anschlussrevision erforderlichen Beschwer des Anschlussrevisionsklägers fehlt es, wenn das Berufungsgericht von der Wirksamkeit einer diesem gegenüber ausgesprochenen Kündigung (hier: wegen Eigenbedarfs) ausgegangen ist und dessen Klageabweisungsbegehren allein deshalb entsprochen hat, weil es eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Vertragsbedingungen nach §§ 574,

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Anschlussrevision in Arbeitsgerichtsverfahren – und die Anforderungen an die Revisionsbegründung

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs

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Landgericht Bremen

Nichtzulassungsbeschwerde – und die später eingelegte Anschlussrevision

Die von der Klägerin ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bildet mit der später von der Klägerin eingelegten Anschlussrevision kein einheitliches Rechtsmittel. Hätte die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten und begründet, wäre über sie unbeschadet der daneben eingelegten Anschlussrevision zu entscheiden gewesen. Mit dem Fall einer neben einer

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Anschlussrevision – und ihre Begründung

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Revision mit Ausnahme des § 566 ZPO entsprechend, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch

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Hauptantrag, Hilfsantrag – Rechtsmittel und Rechtskraft

Wird ein Hauptantrag durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen und nach einem Hilfsantrag erkannt, setzt eine Entscheidung über den Hauptantrag im Revisionsverfahren voraus, dass der durch die Abweisung dieses Antrags beschwerte Kläger die Revision oder Anschlussrevision verfolgt. Legt nur der Beklagte Revision ein, erwächst die Abweisung des Hauptantrags in Rechtskraft. Grundsätzlich richtet

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Landgericht Bremen

Das unzulässige Rechtsmittel – als Anschlussrechtsmittel

Eine unzulässige Revision kann regelmäßig in eine Anschlussrevision umgedeutet werden. Ohne Bedeutung hierfür ist es, ob die Revision nur zugunsten der anderen Partei zugelassen wurde. Jedoch muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Bundesgerichtshof, Urteil

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Bundesfinanzhof (BFH)

Anschlussrevision

Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des Finanzgericht beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision setzt u.a. voraus,

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