Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Aschlussrevision

Eine Anschlussrevision gemäß § 554 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Revision steht.

Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach

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Bundesfinanzhof (BFH)

Anschlussrevision

Eine Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des Finanzgericht beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter

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