Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Revisionsbeklagter dem Rechtsmittel des Gegners nur anschließen, wenn und soweit ihn das Berufungsurteil beschwert.
Das setzt voraus, dass das Berufungsurteil zu seinen Gunsten abgeändert werden kann. Unzulässig ist daher die Anschließung mit
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