Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gemäß § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat. Die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung i.S. des § 193 Abs. 3 Satz
LesenSchlagwort: Anschlussversicherung
Kündigung der Krankenkasse und die Anschlussversicherung
Erst mit dem Nachweis der Anschlussversicherung wird die Kündigung einer Krankenversicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, wirksam. Erfolgt dieser Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt als die Kündigung, findet keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Versicherer statt. So hat das
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