Einbürgerung trotz Mehrehe

Die Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen Anspruchseinbürgerung.

Eine rechtswirksam im Ausland eingegangene weitere Ehe schließt zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus. Sie steht

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Anspruchseinbürgerung und die Mehrstaatigkeit

Bei der Ein­bür­ge­rung in den deut­schen Staats­ver­band wird Mehr­staa­tig­keit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG nur dann hin­ge­nom­men, wenn das Recht des aus­län­di­schen Staa­tes das Aus­schei­den aus des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit ge­ne­rell nicht vor­sieht. Macht das aus­län­di­sche Recht

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Beschränkung der Anspruchsgrundlagen für die Einbürgerung

Der An­trag eines Aus­län­ders auf Ein­bür­ge­rung in den deut­schen Staats­ver­band ist grund­sätz­lich auf sämt­li­che denk­ba­ren An­spruchs­grund­la­gen ge­stützt. Soll aus­nahms­wei­se etwas an­de­res gel­ten, muss dies ge­gen­über der Be­hör­de klar und un­miss­ver­ständ­lich zum Aus­druck ge­bracht wer­den.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist

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