Anstiftung – im Überblick

Als Anstifter ist nach § 26 StGB gleich einem Täter zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend.

Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten

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