Steuerhehlerei – und die Anstiftung zur Steuerhinterziehung

Anstiftungshandlungen, die auf eine Verbringung von mit Verbrauchsteuern belasteten Waren gerichtet sind, an denen der Täter eine Steuerhehlerei begeht, sind regelmäßig nicht als Anstiftung zur Steuerhinterziehung strafbar; im Verhältnis zur Steuerhehlerei stellt sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat dar. Der Täter hat sich durch die Bestellung der unversteuerten

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Hund ohne Leine – und die Anstiftung zur Falschaussage

Wird eine Zeugin in Bezug auf die Anleinung eines Hundes angestiftet zu lügen, führt das zu einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage. So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einer 32-jährige Kindergartenhelferin aus München entschieden und sie – unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung

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Anstiftung – im Überblick

Als Anstifter ist nach § 26 StGB gleich einem Täter zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. Bezugsgegenstand der Anstiftung

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Versuchte Anstiftung

Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder Verbrechen kommt es nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an. Maßgeblich ist damit, ob die Tat

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Anstiftung zum erfolgsqualifizierten Delikt

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nicht jede strafrechtliche Haftung des Anstifters für den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg bei erfolgsqualifizierten Delikten dadurch ausgeschlossen, dass der Angestiftete den Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat. Sofern der zu einer gefährlichen Körperverletzung Angestiftete dem Misshandelten, insoweit über den Vorsatz des Anstifters

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Agent provocateur – die rechtsstaatswidrige Provokation zu einer Straftat

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge. Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ein Strafverfahren aus Bonn. Dort bestand gegen zwei Männer ein vager Tatverdacht, diese könnten in Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten verstrickt sein. Nachdem eine langfristige Observation

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Die beim Anstifter fehlenden Mordmerkmale

Bei Verneinung des Vorliegens von Mordmerkmalen beim Anstifter selbst kommt es hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der (hier: geplanten) Tat für ihn darauf an, ob diese für den Täter ein Mord wäre und ob dem Anstifter die hierfür maßgeblichen Umstände bewusst waren. Hätte der Täter bei Ausführung der Tat einen Mord

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