Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Verfassungsbeschwerde aus dem Jahre 2013 zu der Frage, ob die Ausweitung der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 aufgrund der damit bewirkten Abkehr von einer zuvor geltenden Wesentlichkeitsgrenze (Beteiligungen von

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Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH

Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG dar. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters. Die entgeltliche

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Rückwirkende Veräußerung von Kommanditanteilen – und die Mitunternehmerstellung

Werden Kommanditanteile rückwirkend veräußert, endet die Mitunternehmerstellung gleichwohl erst mit Abschluß des Veräußerungsvertrages. Zwar hat die Veräußerin die Anteile an diesem Tag mit Rückwirkung (hier: auf den 1.01.2008) an die Erwerberin weiterveräußert. Die Mitunternehmerstellung der Veräußerin entfiel dadurch jedoch nicht rückwirkend, denn tatsächlich trug sie bis zum Tag des Abschluss

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Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens – und die Veräußerung des Mitunternehmeranteils

Die korrespondierende Bilanzierung der Darlehensforderung eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt verliert die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihre Funktion als funktionales Eigenkapital und stellt entsprechend ihrem Bilanzausweis Fremdkapital dar. Die

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Rückabwicklung eines Geschäftsanteilsverkaufs – und der Wegfall des Veräußerungsgewinns

Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ehört zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Managementbeteiligung an einem Unternehmen – und ihre Veräußerung

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die sog. „Managementbeteiligung“ von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war. Bestehende Ausschluss- oder Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Ausdruck und

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Veräußerung einer Beteiligung am Arbeitgeber – und der Veräußerungsverlust als Werbungskosten

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligungsverlust zu Werbungskosten führt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt. Entsprechend der einkommensteuerlichen Systematik bleiben Verluste in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG -abgesehen von

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der gemeine Wert einer Minderheitsbeteiligung

Kann der gemeine Wert einer Minderheitsbeteiligung aus den vorhergehenden zeitnahen Verkäufen der gesamten Beteiligungen aller Gesellschafter abgeleitet werden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen: In dem hier vom BFH entschiedenen Fall war der Anstoß zum Verkauf der GmbH-Anteile von einem Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 10

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Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010

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Der verbilligte Grundstücksverkauf an den ausscheidenden Gesellschafter

Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus für den Anteilsveräußerer ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil und führt daher nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Veräußerungskosten einer Anteilsveräußerung

Die mit einem nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn zusammenhängenden Veräußerungskosten mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich steuerlich deshalb nicht aus. Darüber hinaus gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben. Durch diese

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zeitgleiche Verschmelzung und Anteilsveräußerung

Eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang (bzw. der Umwandlung) i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006) liegt auch dann vor, wenn ein Verschmelzungsvertrag und ein Vertrag über die Veräußerung eines Anteils an der aufnehmenden Personengesellschaft

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Bundesfinanzhof

Besserungsoption als rückwirkendes Ereignis

Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, welche dem Verkäufer ein Optionsrecht auf Abschluss eines Änderungsvertrages zum Kaufvertrag mit dem Ziel einer nachträglichen Beteiligung an der Wertentwicklung des Kaufgegenstands einräumt, stellt die spätere Ausübung des Optionsrechts kein rückwirkendes Ereignis dar. Veräußerungsgewinn i.S. von § 17

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Wesentliche Beteiligung und das Gesamtvertragskonzept bei mehraktiger Anteilsübertragung

Werden im Rahmen mehrerer zeitgleich abgeschlossener, korrespondierender Verträge GmbH-Anteile übertragen und deren Höhe durch eine Kapitalerhöhung auf genau 25 % reduziert, so vermittelt die der Kapitalerhöhung vorgreifliche Anteilsübertragung kein wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung, wenn nach dem Gesamtvertragskonzept die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte von vorneherein nur für

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Rückwirkende Änderung eines Steuergesetzes im Jahresablauf

Die Anwendung des durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform mit Wirkung zum 1. August 1997 von 30 Mio. DM auf 15 Mio. DM herabgesetzten Höchstbetrags für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung im August 1997 verletzt nicht in unzulässiger Weise Vertrauensschutzinteressen des Veräußerers. Der Höchstbetrag für den ermäßigten Steuersatz nach

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