Die Zulässigkeit sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.
In Bezug auf die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass deren Zulässigkeit allgemein davon abhängt, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des
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