Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten zwar nach § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wählen, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Entscheiden sie sich für eine Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sie sich aber auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage einlassen. Die Beteiligten können mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen
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