Bundesarbeitsgericht

Antragsänderung – und die Zulässigkeit des Rechtsmittels

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Dies erfordert, dass der in der Vorinstanz erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Beteiligte an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und die später beitretende weitere Antragstellerin

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Tritt eine in erster Instanz

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Antragserweiterungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Antragserweiterungen oder -änderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO). Das gilt nicht, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht,

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Antragsänderung im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren

§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht anwendbar. Die in § 23a Abs. 2 WBO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt der Eigenart des Beschwerdeverfahrens. Dieses ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung – anders als das Klageverfahren

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