Antragserweiterungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz

ntragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn

  • der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann,
  • die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine
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