Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall
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