Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Im Falle einer partiellen Bestandskraft kommt die Änderung nur in Betracht, wenn ihre

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