Taschenrechner

Die nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung

Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG (sog. Antragsveranlagung) stellt – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht dar. Der Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG kann zeitlich auch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, sofern die

Lesen

Depotübergreifende Verlustverrechnung

§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31.12 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) bei der (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i.S. des §

Lesen

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Bei Antragsveranlagungen besteht keine Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Besteht das Einkommen nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen

Für Antragsveranlagungen gilt die generelle Festsetzungsfrist von vier Jahren. Allerdings ist derzeit umstritten, wann diese Festsetzungsfrist beginnt – entweder mit Ablauf des jeweiligen Jahres oder aber wie bei den Pflichtveranlagungen erst nach einer dreijährigen Anlaufhemmung. Konkret geht der Streit also darum, ob Arbeitnehmer, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet

Lesen

Antragsveranlagung nach Ablauf der Antragsfrist

Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28. Dezember 2007, ist er –soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen– gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. vom 20. Dezember 2007 zu veranlagen. Die inzwischen aufgehobene zweijährige

Lesen

Wiedereinsetzung und Ausschlußfrist

Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden

Lesen