Streitwertfestsetzung auf den Auffangstreitwert als Verletzung der anwaltlichen Berufsfreiheit

Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts auf den Auffangwert kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. dem entsprechenden Grundrecht der Landesverfassung, hier: Art. 17 der Verfassung von Berlin) verletzen. Dieses ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht des Art. 17

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Rechtsanwaltsvergütung in Unterbringungssachen

Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV. Die Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 Abs. 1 FamFG beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich in Unterbringungssachen nicht nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.02.2 Nr. 1

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Schreibmaschine

Der Verkehrsunfall und die Kosten für die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers

Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

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Gebührenanrechnung trotz Forderungsabtretung

Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen. Der Bundesgerichtshof sieht in diesem Fall die Voraussetzungen des § 15a Abs.

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Formvorschriften für die anwaltliche Vergütungsvereinbarung

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Für die Form der im hier entschiedenen

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Außergerichtliche Anwaltsgebühren und einstweiliges Verfügungsverfahren

Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat jetzt der Bundesgerichtshof für den Fall Stellung genommen, dass der Schädiger die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten

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Gegenstandswert bei Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch

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Bundesfinanzhof (BFH)

Prozesskostenhilfe für die Rechtsanwaltssozietät

Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen. Prozesskostenhilfe für die Honorarklage der Rechtsanwaltssozietät ist daher bereits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Rechtsanwaltssozietät keinen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde

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Gebührenanrechnung nach Prozessvergleich

Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen Fall, auf den § 15a RVG Anwendung findet, da davon auszugehen ist, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für

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Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig. Nach herrschender Meinung steht diese grundsätzliche Erstattungsfähigkeit jedoch unter dem Vorbehalt, dass es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Auslagen handeln muss. Der daraus abzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl

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Das Zeithonorar eines Strafverteidigers

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuelle mit der Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger zu befassen: Der Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenhonorars abrechnen. Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls

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Die eigene Rechtsschutzversicherung des Rechtsanwalts

Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht. Ob der Rechtsschutzversicherer auch Rechtsverfolgungskosten aus einer solchen Selbstvertretung zu erstatten hat, hängt von der Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ab. in

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Anrechnung der Geschäftsgebühr und die Nachfestsetzung in Altfällen

Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechen. Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.

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Landgericht Bremen

Gebührenanrechnung nach vorausgegangenem Mahnverfahren

Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß RVG VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß RVG VV Nr. 3305 entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß RVG VV Nr. 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen. Der

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Anwaltsgebühren bei fehlgeschlagener Pfändung

Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, hat der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur Anspruch auf die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG. Vielmehr richtet sich der Gegenstandswert der ihm zustehenden Gebühren (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG)

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Terminsgebühr in Kindschaftssachen

§ 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gem. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr.1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr. Beantragte ein Elternteil gem. §

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Die Belastungsgrenze eines Rechtsanwalts

Ein Mandant, der seinen Anwalt nur schleppend bezahlt, kann nicht blind darauf vertrauen, dass „sein“ Anwalt trotzdem auch in neuen Fällen wieder für ihn tätig wird. Dies schrieb jetzt der Bundesfinanzhof einem ehemaligen Steuerberater ins Stammbuch: Die Wiedereinsetzung kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil dem Kläger nach seinen Angaben

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Vergütungsvereinbarung mit Empfangsbekenntnis

Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Berufungsurteil noch ausgeführt, bei der Honorarabrede handele es sich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung in Ziffer

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Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht“ beschlossen und damit auch die Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“. Bei dieser Schlichtungsstelle sollen Rechtsuchende künftig Streitigkeiten mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt einfach und unkompliziert beilegen können, ohne die Gerichte

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