Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Die Unwirksamkeit einzelner Vergütungsklauseln führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vereinbarung zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung im Ganzen,
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