Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts auf den Auffangwert kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG (bzw. dem entsprechenden Grundrecht der Landesverfassung, hier: Art. 17 der Verfassung von Berlin) verletzen. Dieses ausdrücklich die freie Berufswahl gewährleistende Grundrecht des Art. 17
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