Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren hat keinen Erfolg, wenn der Betroffene bereits durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen, ihm nach § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt vertreten ist und die
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