Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn
Artikel lesen

























