Für einen aktiven Richter besteht kein Recht zur Selbstvertretung in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Der in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung normierte Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verstößt insoweit nicht gegen höherrangiges Recht.
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