Die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Partei zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, liefe dem Sinn und Zweck des Anwaltszwangs zuwider, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige Anwaltschaft zu
Lesen