Das befristete Verbot der „Cottbuser Spaziergänge“ ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg hatte als Versammlungsbehörde ein präventives Verbot unangemeldeter Versammlungen erlassen, mit dem für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar 2022 insbesondere die als „Cottbuser Spaziergänge“ bezeichneten unangemeldeten Versammlungen
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