Eine Werbung, die nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel abzielt, sondern auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von einer Apotheke angeboten wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Titels – VIII der Richtlinie 2001/83/EG. Der Begriff der „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.
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