Eine inländische Apotheke darf auf Bestellung ihrer Kunden Arzneimittel von einer Apotheke aus dem EU-Ausland (hier: Ungarn) beziehen und die bestellten Medikamente mit Rechnung der Bezugsapotheke an die Kunden abgeben.
Die Klägerin des hier vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall ist selbstständige
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