Eine inländische Apotheke darf auf Bestellung ihrer Kunden Arzneimittel von einer Apotheke aus dem EU-Ausland (hier: Ungarn) beziehen und die bestellten Medikamente mit Rechnung der Bezugsapotheke an die Kunden abgeben. Die Klägerin des hier vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall ist selbstständige Apothekerin. Seit 2008 bot sie ihren Kunden an, Medikamente kostengünstiger
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