Magnetschmuck aus der Apotheke

Ma­gnet­schmuck ist keine apo­the­ken­üb­li­che Ware im Sinne von § 1a Abs. 10 Ap­Be­trO 2012 und darf daher nicht in Apo­the­ken an­ge­bo­ten und ver­kauft wer­den. Ein Ge­gen­stand ist der Ge­sund­heit von Men­schen un­mit­tel­bar dien­lich oder för­der­lich (§ 1a Abs. 10 Nr.

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Konferenzraum

Magnetschmuck aus der Apotheke

Mit Magneten versehene Schmuckstücke gehören nicht zu den apothekenüblichen Waren und dürfen deshalb in Apotheken weder angeboten und verkauft werden.

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgeriht in dem Fall eines selbstständigen Apothekers, der sich gegen eine Ordnungsverfügung wandte, mit der ihm

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Selbstbedienungsapotheke

Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente ist aus Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

So das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines selbständigen Apothekers, dem der beklagte Landkreis durch Ordnungsverfügung untersagt hatte, als apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel in der Selbstbedienung zum

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