Der Umstand, dass eine Hausangestellte im Haushalt von Eheleuten tätig war, begründet für sich genommen keine Arbeitgeberstellung des Ehemannes, wenn jedenfalls die Ehefrau Arbeitgeberin war. Allein der Umstand, dass ein Dritter persönliche Vorteile aus einem anderweitig bestehenden Arbeitsverhältnis zieht, begründet keine konkludente Vereinbarung, dass er in Rechte und Pflichten dieses
Lesen