Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall kontrolliert die beklagte Online-Plattform im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im
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