Ein Arbeitnehmer kann mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesesetzes geltend machen.
Dass der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses – auch – für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt,
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