equal pay – und die Verjährung

Die Tarifunfähigkeit einer Vereinigung (hier: der CGZP) ist keine Tatsache, deren „Unkenntnis“ den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt hindern könnte, sondern eine im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. §

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Umgehung von Leiharbeitsverhältnissen

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung sind die geschlossenen Dienst- und Vermittlungsverträge nicht wegen Umgehung von § 9 Nr. 2 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen.

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Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen,

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Werkverträge oder Arbeitnehmerüberlassung im Konzern – der Stuttgarter Versuchsfahrer

Ein Versuchsfahrer erbringt regelmäßig tätigkeitsbezogene Leistungen, die Gegenstand eines Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses sein können, wenn er vorgegebene Fahraufträge abarbeitet. Ein abgrenzbares und abnahmefähiges Werk wird nicht erstellt. Der dem zugrundeliegende Kooperations- bzw. Projektierungsvertrag zwischen zwei Unternehmen ist nicht als Werkvertrag

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Unzulässigkeit dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

Eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deckt nicht eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung an einen Entleiher. Eine Überlassung von Arbeitnehmern ist nicht mehr nur vorübergehend, wenn dadurch ein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Das Merkmal „vorübergehend“ ist arbeitsplatzbezogen, nicht personenbezogen.

Folge der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ist die

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Die nicht nur vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Selbst im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande.

So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen das Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft, welches mit Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Geklagt hatte eine Krankenschwester,

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Betriebsratswahlen bei privatisierten Tochterunternehmen

An eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft langfristig überlassene Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wählen und zählen bei der Betriebsratswahl im Beschäftigungsbetrieb mit und sind dort auch wählbar.

Aus diesem Grund haben jetzt in mehreren vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen mehreren Wahlanfechtungsverfahren zwei Gewerkschaften

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Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht zum Betriebsrat wählbar. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.

Wahlberechtigt im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur die Arbeitnehmer, deren

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equal-pay-Gebot

Der Betriebsrat im Betrieb des Entleihers kann seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichstellungsgebot von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG („equal-pay-Gebot“).

Bundesarbeitsgericht,

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