Eine bei der Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Wahlberechtigten neben der Präsenzwahl generell eröffnete Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe ist nicht von § 49 der 3. WOMitbestG gedeckt. Hierin liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das
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