Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in
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