Die Arbeitgeberin ist nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin verpflichtet, die Zeit von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers als Arbeitszeit gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme
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