Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
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