Die von einem Krankenhausarzt außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Krankenhauses geleisteten Hintergrunddienste stellten vergütungsrechtlich keinen Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL, sondern Rufbereitschaft iSd. § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL dar.
Die Verpflichtung der
Artikel lesen


