Die von einem Krankenhausarzt außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Krankenhauses geleisteten Hintergrunddienste stellten vergütungsrechtlich keinen Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL, sondern Rufbereitschaft iSd. § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL dar. Die Verpflichtung der Ärzte, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
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