Hintergrunddienst – als vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

Die von einem Krankenhausarzt außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Krankenhauses geleisteten Hintergrunddienste stellten vergütungsrechtlich keinen Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL, sondern Rufbereitschaft iSd. § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL dar. Die Verpflichtung der Ärzte, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

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Betriebsratsmitglieder – und die Bemessung ihres Arbeitsentgelts

Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch

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Unwiderrufliche Freistellung – und die Höhe des Arbeitslosengelds

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant. Die während dieser Zeit der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin, die als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt war,

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Der angestellte Rechtsanwalt – und die sittenwidrige Vergütungsabrede

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in

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