Der Beurteilungsspielraum, der den Tatsachengerichten bei einer Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zusteht, unterliegt nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle durch das Bundesarbeitsgericht. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall besteht im Betrieb der Arbeitgeberin eine „Betriebsvereinbarung Bonus“ („BV Bonus“), wonach hinter der variablen Vergütung ein Zielvereinbarungsprozess
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