Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen. In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse geklagt, ist zusammen mit anderen Krankenkassen Aktionärin einer Aktiengesellschaft war, die als Arbeitsgemeinschaft für die beteiligten Krankenkassen insbesondere
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