Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate
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