Bundesarbeitsgericht

Elementenfeststellungsklage

Eine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.

Das Feststellungsinteresse ist allerdings nur dann gegeben,

Artikel lesen
Bundesarbeitsgericht

Alternative Klagehäufung

Eine alternative Klagehäufung, bei der eine Klägerin ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2

Artikel lesen
Bundesarbeitsgericht

Der Rechtsstreit um die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – und der Streitgegenstand

Nach dem im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt.

Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen; vom Standpunkt der Parteien

Artikel lesen
Fiußball-Schiedsrichter

Fußball-Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht

Für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall machte ein 28-jähriger Schiedsrichter Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für

Artikel lesen
Bundesarbeitsgericht

Alternative Klagehäufung

Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2

Artikel lesen
Stechuhr

Der Streit um die Überstunden

Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall, zu beweisen, dass er Arbeit in einem die vertragliche Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat.

Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen

Artikel lesen