Bundesarbeitsgericht

Revision statt Revisionsbeschwerde…

Gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts findet die Revisionsbeschwerde gemäß § 77 Satz 1 ArbGG statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen,

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Die zu lange verlängerte Begründungsfrist

Verlängert das Gericht die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist über das gesetzlich zulässige Maß hinaus, ist die Verlängerung insoweit unwirksam. Vertraut der Verfahrensbevollmächtigte auf den gerichtlich bestimmten Fristablauf und reicht die Begründung innerhalb dieser Frist ein, ist Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, wenn

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Bundesarbeitsgericht

Revisionsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren – und die bloße Wiederholung der Berufungsbegründung

Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und muss erkennen lassen, welchen Rechtsfehler der Revisionsführer dem Berufungsgericht vorwirft. Die bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder die weitgehend unveränderte Übernahme der Berufungsbegründung genügt diesen

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Anschlussberufung – und ihre Frist

Ist die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz für die Klägerin als Berufungsbeklagte nur im Wege der Anschlussberufung möglich, ist die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist. Die Anschlussberufung muss jedoch fristgerecht eingelegt werden.

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Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Die erstmalige Einbeziehung eines weiteren, vom bisherigen Klagebegehren unterscheidbaren Dokuments in den Sachantrag stellt eine Klageerweiterung dar, wenn sich dadurch Antrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt ändern. Eine solche Klageänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt

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Das arbeitsgerichtliche Teilurteil

Ein Teilurteil über eine Befristungskontrollklage ist unzulässig, wenn eine noch anhängige Widerklage materiell-rechtlich von der Wirksamkeit der Befristung abhängt und deshalb die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist diese Gefahr im Revisionsverfahren jedoch entfallen, kann das Bundesarbeitsgericht aus Gründen der Prozessökonomie

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Revisionsbegründung beim Bundesarbeitsgericht

Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung müssen die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar

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Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage

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Konkludente Klagerücknahme

Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden; erforderlich ist wegen ihrer erheblichen prozessualen Bedeutung aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt.

Allerdings fehlt es an

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