Bundesarbeitsgericht

Alternative Klagehäufung

Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2

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Stechuhr

Der Streit um die Überstunden

Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall, zu beweisen, dass er Arbeit in einem die vertragliche Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat.

Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen

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(Landes-)Arbeitsgericht Hamburg

Der übergangene Sachvortrag

Eine Verfahrensrüge kann darauf gestützt werden, der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt.

Besteht die Rüge darin, Sachvortrag sei übergangen worden, ist in der Revisionsbegründung anzugeben, welchen konkreten Sachvortrag das Berufungsgericht übergangen

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Justizzentrum Erfurt

Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich

Schließen die Parteien nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen gerichtlichen Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, bedarf es eines neuen – ausdrücklichen oder konkludenten – Antrags, wenn die Bewilligung auch auf den Mehrvergleich erstreckt werden soll. Die bloße Unterbreitung eines

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Bundesarbeitsgericht

Der übergangene Beweisantritt

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen und erhebliche Beweisantritte zu berücksichtigen.

Für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge wegen eines übergangenen Beweisantritts genügt es

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Bundesarbeitsgericht

Die Rechtsbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren

Der Statthaftigkeit einer zugelassenen Rechtsbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren nach einer einstweiligen Unterlassungsverfügung steht die Begrenzung des Instanzenzugs im arbeitsgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entgegen. Das Ordnungsmittelverfahren ist als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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