Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem Computer gehört bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Ihm steht ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Mit dieser
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