Die Voraussetzungen für eine insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit i.S.d. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI sind auch dann erfüllt, wenn es nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers zu einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft und anschließend zu keinem Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen ist. Mit dieser Begründung hat
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