Die verbilligte Überlassung von Aktien an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft kann einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn sich der Vorteil nicht als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweist, sondern dem Vorstandsmitglied „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 BewG folgt nicht, dass der
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