Die bayerischen und die nordrhein-westfälischen Vorschriften zur Regelung der Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten, sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
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