Bezahlter Urlaub im Strafvollzug

Arbeitspflichtige Gefangene, die ein Jahr lang gearbeitet haben, können gemäß § 42 StVollzG verlangen, 18 Werktage unter Weiterzahlung der zuletzt gezahlten Bezüge von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden.

Die Berechnung dieser Jahresfrist bei Arbeitsfehlzeiten des Gefangenen hat nun das Oberlandesgericht

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