Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben.
Ist eine (beantragte) Entscheidung im Tenor unterblieben, können die Parteien gemäß § 72 Abs.
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