Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten zwar auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt (§ 5 Abs. 1 lit. c Satz 2 FAO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an den Kollektivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, dass eine
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