Arbeitsrecht im Januar 2016

Betriebsrentenanpassungen, Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, überflüssige Änderungskündigungen, kirchliche Arbeitsverhältnisse, sachgrundlose Befristungen und der Lohnausfall des Betriebsratsmitglieds.   Das war das Arbeitsrecht im Januar 2016:

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Arbeitsrecht im Dezember 2015

Betriebsbedingte Kündigungen, Aufrechnungen des Arbeitgebers, Flugblätter vor dem Firmentor, Insolvenzanfechtung von Gehaltszahlungen, Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung, dynamische Bezugnahmeklauseln, allgemeinverbindliche Tarifverträge und Besetzungsprobleme am Sächsischen Landesarbeitsgericht.   Das war das Arbeitsrecht im Dezember 2015:

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Der „Dritte Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft ver.di gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten „Dritten Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht wegen Unzulässigkeit verworfen. Die Verfassungsbeschwerde war von der Gewerkschaft eingelegt worden, die vor dem Bundesarbeitsgericht zwar obsiegt hatte, sich aber durch die Urteilsgründe beschwert sah. Der Gewerkschaft fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis. Sie

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Übertarifliche Vergütung – und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er wurzelt in dem überpositiven Ideal der Gerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz

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Arbeitsrecht im Mai 2015

Bagatelldelikte und Arbeitszeugnisse ohne Silbentrennung; Mindestlohn, Praktikanten, Auszubildende und Fragen einer angemessenen Entlohnung; verhaltensbedingte Kündigungen, betriebsbedingte Kündigung und Probleme bei der Sozialauswahl; und eine Kündigungsschutzklage als Kündigungsgrund.   Das war das Arbeitsrecht im Mai 2015:  

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Arbeitsrecht im April 2015

Mehrfache Betriebsübergange, Probleme bei der Betriebsrentenanpassung, Kündigungen in der Probezeit, arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge und die Änderung der Arbeitsstättenverordnung.   Das war das Arbeitsrecht im April 2015:  

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Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder – und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Nichtanwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien hat ihren Grund darin, dass bei solchen Vereinbarungen keine strukturelle Ungleichgewichtigkeit der Verhandlungspartner besteht, sondern von Verfassungs wegen eine Verhandlungsparität vorausgesetzt wird. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann einem Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf eine tarifvertragliche Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein

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Arbeitsrecht im November 2014

Die Durchschnittsnote für ein Arbeitszeugnis, diverse Betriebsübergange und ihre Probleme, Betriebsrentenanpassungen, der Arbeitsvertrag eines Chefarztes, Lohnwucher in der Anwaltskanzeli, Verfahrensfragen vor dem Arbeitsgericht und die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit.     Das war das Arbeitsrecht im November 2014  

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Betriebsübergang – und die Nachfolge im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Wird der „Arbeitgeber“

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Arbeitsrecht im Juli 2014

Der vergangene Monat hat im Arbeitsrecht wieder eine Reihe neuer Entscheidungen gebracht. Teils zu schon länger schwelenden Problemen wie der Urlaubsabgeltung bei längerdauernder Krankheit oder den equal pay-Ansprüchen der Leiharbeitnehmer. Teils aber auch zu neu aufgekommenen Themen. Aber sehen Sie selbst:

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Umsatzsteuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Unternehmereigenschaft

Ob eine entgeltliche Leistung durch einen Unternehmer erbracht wird, richtet sich umsatzsteuerrechtlich nach § 2 UStG. Die Beurteilung einer Tätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen oder nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen in sozial- oder arbeitsrechtlichen Entscheidungen entfaltet keine Bindungswirkung für die Beurteilung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft im finanzgerichtlichen Verfahren. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. März 2014 –

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Der angehende Fachanwalt für Arbeitsrecht – und die Fälle aus dem Sozialversicherungsrecht

Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet „Arbeitsrecht“, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2

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Kündigung im Arbeitsrecht

Die Kündigung im Arbeitsrecht ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der einer der beiden Vertragspartner, die einen Arbeitsvertrag miteinander geschlossen haben, also Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, diesen rechtswirksam aufkündigt und beendet. Einseitig bedeutet dabei, dass es juristisch ausreichend ist, wenn eine der beiden vertragschließenden Seiten ihren Willen erklärt, das Arbeitsverhältnis

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Die Vermarktung des Esels Joschi – und das Arbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der für eine Produktvermarktung wahrheitswidrig Kontakte u.a. zu Verlagen vorspiegelt, kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall den Arbeitsvertrag eines Vertriebsmanagers für die Vermarktung des erfundenen Esels Joschi für unwirksam erklärt. Gleichzeitig ist eine entgegenstehende

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Altersgrenze im kirchlichen Arbeitsrecht

Bei einer im sog. Dritten Weg beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung handelt es sich um eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Den Regelungen kommt keine normative Wirkung zu. Sie finden auf das Arbeitsverhältnis – wie vorliegend

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