Taxi

Taxikosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30

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Müllabfuhr

Die erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 1 und

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Regelmäßige Arbeitsstätte – bei der Wasserschutzpolizei

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1

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Die Fahrtkosten des Autobahnpolizisten

Ein Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst des Revierkommissariats Bundesautobahn/Spezialisierte Verkehrsüberwachung, der täglich das Revierkommissariat aufsucht, um dort insbesondere sein Dienstfahrzeug zu übernehmen, und dessen arbeitstäglicher Aufenthalt im Revierkommissariat höchstens eine Stunde beträgt, wird schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

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Kundendienstmonteur – und seine Fahrten zum Betrieb

Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Kundendienstmonteuers ist nicht auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers zu verorten. Duke Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnung eines Kundendienstmonteurs und dem Betrieb seines Arbeitgebers sind daher nach Dienstreisegrundsätzen und nicht nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß

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Regelmäßige Arbeitsstätte von Autobahnpolizisten

Bei einem Beamten der Autobahnpolizei, der arbeitstäglich seine Dienststelle anfährt und den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen auf einem abgegrenzten Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes Streife fährt, stellt die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. das Einsatzgebiet eine weiträumige regelmäßige Arbeitsstätte dar. Im Ergebnis konnte daher der Polizist in dem hier vom

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Bundesfinanzhof

Regelmäßige Arbeitsstätte – in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmer ist auch in der Probezeit oder bei einer befristeten Beschäftigung am Betriebssitz seines Arbeitgebers. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen in diesem Sinne sind auch die

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Verpflegungsmehraufwand eines Lokomotiv-Rangierführers

Bei einem Lokomotiv-Rangierführers stellt das firmeneigenes Schienennetz eine großräumige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt dar. Ihm stehen daher keine Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zu. Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand für Verpflegung typisierend in Form gestaffelter

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Die vorübergehende Entsendung ins Ausland

Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag

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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten

Die Kosten eines Piloten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Heimatflughafen sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen

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Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1

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Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen. Als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind sämtliche Aufwendungen abziehbar, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrt-

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Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehrjähriger Entsendung

Bei einer mehrjähriger Entsendung innerhalb eines Konzerns kann es sich bei dem Arbeitsplatz, an den der Arbeitnehmer entsandt wird, um die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten streitig, ob von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst

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Die Arbeitsstätte eines Piloten

Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gefällt offensichtlich die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte von Arbeitnehmern nicht. In einem jetzt entschiedenen Fall eines Piloten folgt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwar der neuen BFH-Rechtsprechung, gibt der Finanzverwaltung aber gleichzeitig die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung durch den Bundesfinanzhof: Der Kläger des jetzt

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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 km² tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

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Der längerfristige Einsatz im Betrieb des Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Die Reisekostenerstattungen sind steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr.

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Grenzüberschreitender Arbeitsplatz

Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf einen Rechtsstreit über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Es geht nämlich darum, dem Arbeitnehmer als schwächerer Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewähren, entschied jetzt der Gerichtshof der

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Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen. In einem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte.

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Arbeitsstätte beim Kunden?

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt

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