Auf Aufforderung seines Leistungsträgers muss sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld II bei seinem Leistungsträger melden. Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz gilt dies auch dann, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist, solange seine Erkrankung dies irgendwie zulässt.
In dem jetzt
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