Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ließ sich die als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die
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