Die Anordnung eines Arbeitgebers gegen mehrere Arbeitnehmer, dass ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit einzureichen seien, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen.
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