Verfall tariflicher Ansprüche – und der Schadenersatz wegen Erteilung einer falschen Auskunft

Der Anspruchsteller kann dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter anderem dann begegnen, wenn es der Arbeitgeber pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten. Es ist allerdings Sache des Arbeitnehmers, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu

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Arbeitsvertragliche Verfallklauseln

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem bereits das formalisierte Erscheinungsbild des Vertragstextes

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Verfall vertraglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – und die Kontrolle der Ausschlussfrist

Zu den „vertraglichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel gehören nicht Ansprüche auf Schadensersatz und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer unerlaubten oder strafbaren Handlung einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB oder auf der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhen. Arbeitsverträge sind, soweit sie

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Mindestentgelt – und Ausschlussfristen

Eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 der am 1.08.2010 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, verstößt im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit § 13 AEntG.

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Verfallklausel – und ihre Teilbarkeit

Enthält eine (arbeitsvertragliche) Verfallklausel – sprachlich verschränkt – inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Fällen, in denen sich die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs.

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