Haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis ua. die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden sind, so ist diese Bezugnahmeklausel, sofern es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1
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