Kein Zwang zum „Home Office“

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz („Home Office“) zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

In

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Einmal zuviel verschlafen

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung

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Der kurz vor Dienstende beginnende Krankentransport

Die Verweigerung eines kurz vor Dienstende beginnenden und absehbar über das geplante Dienstende hinausgehenden Krankentransportes, der kein Notfalleinsatz ist, rechtfertigt im Regelfall nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer.

Eine Arbeitsverweigerung stellt grundsätzlich geeignet, einen Kündigungsgrund für eine außerordentliche

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Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Ein als „Ladenhilfe“ in

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Selbstbeurlaubung zur Pilgerfahrt

Grundsätzlich rechtfertigt zwar eine „Selbstbeurlaubung“ die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes gilt – im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung – ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub hätte genehmigen müssen, insbesondere, so das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil, mit

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