Kein Zwang zum „Home Office“

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz („Home Office“) zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall beschäftigte der Arbeitgeber

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Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist „an sich“ geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt nicht nur für die Weigerung, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten. Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen,

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Die angekündigte Erkrankung – und die Beweiskraft der AU-Bescheinigung

Bleibt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe eine Erkrankung angekündigt, wenn er seinen bereits bewilligten Urlaub nicht schriftlich (erneut) bestätigt bekomme, im Prozess nach Anhörung des GmbH-Geschäftsführers der Arbeitgeberin und nach einer Gesamtschau aller Umstände unbewiesen, ist der Beweiswert einer vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert. Eine Beweisaufnahme durch

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Außerordentliche Kündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung

Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu und erscheint der Arbeitnehmer ohne Grund nicht zur Arbeit, so kann dies jedenfalls nach Abmahnung eine außerordentliche Kündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer unterliegt insoweit nicht einen unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er sich für sein Verhalten lediglich auf seine eigene Prüfung und

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Die Weigerung des Arbeitnehmers zu arbeiten – nach der fristlosen Kündigung

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei

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Arbeitsvertragliche Vertragsstrafenklausel – und die unberechtigte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Auch die Vertragsstrafenklausel eines Arbeitsvertrages kann an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen sein. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag der als „Mitarbeiterin Einzelhandel“ angestellten Arbeitnehmerin folgende Vertragsstrafenklausel: § 2 Probezeit In den ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann

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Einmal zuviel verschlafen

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Insbesondere kann ein

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Der kurz vor Dienstende beginnende Krankentransport

Die Verweigerung eines kurz vor Dienstende beginnenden und absehbar über das geplante Dienstende hinausgehenden Krankentransportes, der kein Notfalleinsatz ist, rechtfertigt im Regelfall nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer. Eine Arbeitsverweigerung stellt grundsätzlich geeignet, einen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden kommt dann

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Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist

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Streit um Lohnansprüche – und die Arbeitsverweigerung

Der Streit um Lohnansprüche berechtigt den Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsverweigerung. Wer sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, riskiert daher eine fristlose Kündigung. Ein Irrtum schützt ihn nicht. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war der 49-jährige Kläger bei der Beklagten

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Arbeitsverweigerung wegen unzureichender Vergütung

Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, seine Arbeit zu verrichten, weil er der Meinung ist, seine Vergütung ist unzureichend, kann ihm fristlos gekündigt werden. Ein Irrtum schützt ihn nicht. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers als gerechtfertigt angesehen und eine

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Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben

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Selbstbeurlaubung zur Pilgerfahrt

Grundsätzlich rechtfertigt zwar eine „Selbstbeurlaubung“ die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes gilt – im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung – ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub hätte genehmigen müssen, insbesondere, so das Arbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil, mit Rücksicht auf die religiöse Ausrichtung der Urlaubsnahme. Die Klägerin des

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