Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein Feuerwehrmann in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten in Höhe von 1.008 € nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das Finanzamt setzte hingegen nur die Entfernungspauschale
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