Ein Schulleiter kann keinen finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit verlangen, wenn die Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und nicht auf einer entsprechenden Heranziehung durch den Dienstherrn beruht. Hält er die verfügbare Arbeitszeit zur Aufgabenerfüllung für unzureichend, muss
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