Die Umkleide- und damit zusammenhängenden Wegezeiten eines Zugbegleiters gehören an sich zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall gehört der Zugbegleiter zum unternehmensbekleidungspflichtigen Mitarbeiterkreis im Sinne der bei der Arbeitgeberin geltenden Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausstattung mit Unternehmensbekleidung
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